Rußpartikelfilter nachrüsten: Förderung 2015

Wer im Jahr 2015 seinen Diesel-PKW mit einem Rußpartikelfilter (DPF) nachrüsten möchte, darf sich über 260 Euro Förderung vom Staat freuen.

Im Bundeshaushalt 2015 sind nochmals rund 30 Mio. Euro freigegeben worden um das Nachrüsten von Rußpartikelfiltern in Fahrzeugen mit Dieselantrieb zu fördern. Wenn die 30 Millionen Fördermittel erschöpft sind, geht man leer aus. Also sollte man am besten bald umrüsten.

Am 2. Januar 2015 wurde dazu im Bundesanzeiger die neue Förderrichtlinie bekanntgegeben. Der Zuschuss in Höhe von 260 Euro (Festzuschuss) zum nachträglichen Einbau eines Diesel-Partikelfilters lebt somit wieder auf.

Voraussetzung für die Rußpartikelfilter-Förderung

  • Diesel-PKW
  • Erstzulassung bis zum  31.12.2006
  • DPF-Umrüstung zwischen 1.1.2015 und 31.12.2015
  • KFZ-Halter lebt zum Zeitpunkt der Antragstellung in Deutschland

Das heißt, die Förderung kann ausschließlich erhalten, wer einen Diesel -PKW, der bis 31. Dezember 2006 zum ersten mal zugelassen wurde, in der Zeit vom 1. Januar 2015 bis 31. Dezember 2105 umrüsten lässt und bei Antragsstellung in in Deutschland lebt.

Um die Förderung zu bekommen, muss der DPF nachträglich eingebaut werden. Sie gilt also nicht für Neufahrzeuge, die sowieso schon einen DPF haben.

Ausschlaggebend ist dabei der Tag, an dem die Zulassungsbehörde feststellt, wann das Fahrzeug mit einem solchen Partikelfilter nachgerüstet wurde.
Hier ist die Eintragung in die Fahrzeugpapiere maßgebend.

Wer vor dem 1. Januar 2015 sein Diesel-Auto mit DPF nachgerüstet hat, kann diese Förderung leider nicht erhalten.

Förderung für Wohnmobile bis 3,5t

In Betracht für die Förderung kommen neben PKWs auch Wohnmobile mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t sowie Nutzfahrzeuge, ebenfalls mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t.
Voraussetzung ist, dass diese bis einschließlich den 16. Dezember 2009 zum ersten mal zugelassen wurden.

Nur bestimmte Rußpartikel-Filter werden gefördert

Für die Nachrüstung von Rußpartikelfiltern gilt eine Mindestanforderung:
Es muss  eine der Partikelminderungstufen von PM01 bis PM4 (nach Anlage XXVI zu § 47 Abs. 3a StVZO) bzw. eine der Partikelminderungsklassen PMK01 bis PMK4 (nach Anlage XXVII zu § 48 Abs. 2 StVZO) erreicht werden.

DPF-Förderung: Antrag stellen

Hinweis: Förderanträge können frühestens ab 1.2.2015 gestellt werden.

Der Antrag, um diesen Zuschuss zu erhalten, ist nach dem Einbau des Partikelfilters sowie nach der Änderung der Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) an der zuständigen Zulassungsstelle beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, kurz BAFA, zu stellen und fristgerecht einzureichen.

Ein Antragsformular (sowohl zum Ausdrucken als auch ein elektronisches) findet man ab Februar auf der Homepage der BAFA.
Dieser Antrag muss zusammen mit einer Kopie der Zulassungsbescheinigung Teil I bis spätestens den 15. Februar 2016 beim dem entsprechenden Amt eingegangenen sein.

Für Unternehmen gilt zusätzlich: Es muss eine Erklärung abgegebene werden, dass die Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission („De-minimis“-Beihilfen) als Rechtsgrundlage anerkannt wird und durch diese Fördermaßname die geltenden Fördergrenzen nicht überschritten werden.
Auch hierfür gibt es einen Vordruck, welcher durch das BAFA zu Verfügung gestellt wird. Dieser nennt sich „De-minimis-Erklärung“ und ist unbedingt zu verwenden.

Die Anträge werden in der Reihenfolge bearbeitet, welche als erstes vollständig beim BAFA eingegangen sind. Es gilt auch, dass die Förderung nur solange gewährt wird, wie die Haushaltsmittel (30. Mio. Euro) zur Verfügung stehen.

Mit der Umrüstung soll erreicht werden, dass der Partikelausstoß erheblich reduziert wird. Je nach Fahrzeugtyp kann das ca. 30 bis 40 Prozent der Partikelmasse ausmachen. Bzw. kann das ca. 90 Prozent der Partikelzahl ausmachen..

Die Zulassungsstelle trägt die Änderung, natürlich nach Vorlage der Abnahmebescheinigung für den nachgerüsteten Partikelfilter (gemäß Anhang V zur Anlage XXVI StVZO), in die Fahrzeugpapiere ein.

Keine neue Abgasnorm durch DPF-Einbau!

Zu Beachten ist, dass sich die Schadstoffklasse (Euro-Norm) des PKW durch die Nachrüstung mit einem solchen Diesel-Partikelfilter nicht ändert. Die Umrüstung hat also auch keinen kein Einfluss auf die Abgasprüfung (z. B. Euro 2 oder Euro 3 sowie Euro 4).

Der Grund hierfür ist, dass die Schadstoffe ( z. B.: Kohlenmonoxid CO, Kohlenwasserstoffe HC und Stickoxide Nox) nicht mit dem Partikelfilter verringert werden. Dies ist auch der Grund, weshalb die in den Fahrzeugpapieren eingetragenen, emissionsbezogenen Schlüsselnummern nicht verändert werden.

Bonus-Tipp für DPF-Nachrüster:
Wenn Sie Ihren Diesel mit einem Rußpartikelfilter nachgerüstet haben, sollten Sie ab sofort Ihren Ölstand noch besser im Blick behalten. Gerade im Kurzstreckenbetrieb ist es ed für den Partikelfilter schwer sich zu regenerieren („Freibrennen“). Das kann unter Umständen zu einem erhöhten Ölstand führen.

Jedoch werden Fahrzeuge mit einen nachgerüsteten Partikelfilter und einem entsprechenden Nachweis darüber, durch einen Eintrag im Feld „Bemerkungen“ von Ziffer 33 (bisherige Fahrzeugpapiere) oder Ziffer 22 (neue Zulassungsbescheinigung) in den Fahrzeugpapieren entsprechend gekennzeichnet (z. B. „Stufe PM 2 nachger. m. Typ: …; KBA … ab (Datum)“).

Schreibe einen Kommentar